Diese Äußerung war im Jahr 1932 Anlass für ein Disziplinarverfahren gegen einen burgenländischen Verwaltungssekretärs des Landesdienstes im Ruhestand. Besagter Ruhestandsbeamter hatte in stark betrunkenem Zustand im Hotel „Weiße Rose“ in Eisenstadt in Gegenwart mehrerer Personen gesagt „Ich war ungarischer diplomierter Notar, war, bin und bleibe Ungar und scheisse auf Österreich.“ In den Akten wird bemerkt er habe: „…nachdem er sich zuerst der ungarischen Sprache bedient hatte, die den im Gegenstand einvernommenen Zeugen nicht verständlich ist, in deutscher Sprache unter Hinweis auf seine frühere Verwendung als ungarischer Beamter mit Bezug auf Österreich oder die Österreicher das Götzzitat oder eine ähnliche Redewendung gebraucht.“ Der Ruhestandsbeamte wurde dafür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im Disziplinarverfahren wurde seine Darstellung der Ereignisse zu Protokoll genommen: „Er wisse nichts von dem ganzen Vorfall, auch nicht, mit wem er damals zusammen war. Die Personen, zu denen er sich geäußert haben soll, sind ihm unbekannt. Er war immer österreichfreundlich gesinnt, was der Umstand beweist, dass er schon vor dem Anschluss des Burgenlandes in Ödenburg wegen dieser seiner Gesinnung in Haft gehalten wurde. Er müsse zugeben, dass er manchmal betrunken sei. Er fühle sich vereinsamt und bei seinem kleinen Einkommen und bei den tristen Verhältnissen komme es vor, dass, wenn ihm jemand Gelegenheit dazu gibt, er durch den Wein sich von seiner trüben Stimmung zu befreien sucht und hiebei das zulässige Mass überschreitet. Dass er am kritischen Abend betrunken war, wisse er nicht, da ihm jegliche Erinnerung fehle.“
Die Disziplinarkommission ordnete den Vorfall als grobes Dienstvergehen ein, führte aber als mildernde Umstände ins Treffen, dass der Beamte bereits im Ruhestand sei, dass er einen guten Leumund habe und dass auch aus seiner Dienstzeit nichts Nachteiliges bekannt sei. Geradezu mitfühltend heißt es im Erkenntnis vom 14. Juni 1933 „…dass er durch seine wenig glücklichen Familienverhältnisse [lebt getrennt von seiner Frau, Anm. TG] und die dadurch bedingte Einsamkeit bei sehr geringem Ruhegenusse – nach Abzug von 180 S für Kost und Wohnung bei seinem Unterstandsgeber verbleiben ihm zur Befriedigung aller üblichen Bedürfnisse monatlich 30 S – anscheinend sich in einer seelischen Depression befindet, vielleicht spielen auch die Eindrücke einer langjährigen Kriegsgefangenschaft mit, die ihn verleitet, bei Gelegenheit Vergessenheit zu suchen, wobei allerdings das Mittel, das er hierfür anzuwenden für gut befunden hat, unbedingt abzulehnen ist.“ Es wurde letzlich die mildeste Disziplinarstrafe, der Verweis, verhängt.
Quelle: Burgenländisches Landesarchiv, Personal, Disziplinarakten I. Paket 1923 – 1938 Nr. 14, 1-DK 1933, F. Windt.