Diesen Beitrag wollte ich schon länger veröffentlichen, musste aber noch auf das OK des Wiener Stadt- und Landesarchivs hinsichtlich der Aktenfotos warten. In diesem Archiv ist die Veröffentlichung von Reproduktionen übrigens gratis (keine Selbstverständlichkeit!), es muss aber um Erlaubnis angesucht werden.
Wie ging es weiter mit den Brandakten? Nach zwei Wochen Schließzeit bekamen wir (Veronika Helfert und ich) zumindest einen Teil der bestellten Akten. Von diesen waren einige in ganz passablem Zustand, andere wiederum weniger. Ein Beispiel sieht man im Titelfoto. Es ist eine Achterbahn der Gefühle: erst die Freude darüber, dass dieser Akt lieferbar war, dann die Enttäuschung, dass er nur teilweise lesbar ist.
In diesem Fall geht es um den Vorschlag einer einfacheren Variante der Formel des Gelöbnisses, das Angestellte der Stadt Wien ablegen mussten. Falls der Vorschlag angenommen wurde, ist es wahrscheinlich, dass die Formel anderswo vollständig aufgefunden werden kann (Auskenner in Sachen Verwaltungsgeschichte: weiß jemand Näheres über Gelöbnisformeln im öffentlichen Dienst in der Ersten Republik?).
So sieht das Transkript des Texts aus (die Ergänzungen in eckigen Klammern beruhen auf der früheren Fassung der Gelöbnisformel):
Gemäß § 17 der Allgemeinen Dienstordn—
Der Gemeinde Wien haben alle unter diese Dien—
Angestellten bei Antritt der prov. Anstellung d—
das eidesstättige Gelöbnis zu leisten, die Ges—
ten genau zu beobachten, die Dienstpflichten zu —
Dienstesverschwiegenheit einzuhalten.
Dieses Gelöbnis wird noch immer mit jener umf—
schwülstigen Formel geleistet, in der früher auf Gr—
pragmatik von den Angestellten der Diensteid abgele—
Ich halte diese langatmige Gelöbnisformel nich—
mäß, zumal auch alle auf Grund der neuen Gemeindev—
legenden Gelöbnisse der gewählten Gemeindefunktion—
wenn auch prägnant gehalten sind.
Ich erachte daher die Einführung einer neuen —
für empfehlenswert, die bei dem notwendigen Inha—
geringeren Umfang beschränkt.
Dementsprechend schlage ich die nachstehe—
„Sie werden eidesstättig mit Handschlag gelo—
Oesterreich und der Stadt Wien unverbrüchliche T—
Gesetze und die auf deren Grund erlassenen —
—g der Person getreu zu erfüllen. Sie
—esondere geloben, die Interessen der Gemeinde nach
— zu fördern und jeden Nachteil von ihr abzuwenden,
—setzten die schuldige Achtung und in Dienstsachen Ge-
—leisten und die Dienstverschwiegenheit zu bewahren.“
—er berichte ich zur gefälligen weiteren Verfügung.
(ergänzt: „Sie werden eidesstättig mit Handschlag gelo[ben, der Republik]
Oesterreich und der Stadt Wien unverbrüchliche T[reue] […]
Gesetze und die auf deren Grund erlassenen [Vollzugsanweisungen] [mindestens eine Zeile fehlt]
[…] voller Kraft und […]
[…] [Ansehun]g der Person getreu zu erfüllen. Sie
[werden insb]esondere geloben, die Interessen der Gemeinde nach
[Kräften] zu fördern und jeden Nachteil von ihr abzuwenden,
[Ihren Vorge]setzten die schuldige Achtung und in Dienstsachen Ge-
[horsam zu] leisten und die Dienstverschwiegenheit zu bewahren.“
Foto: Veronika Helfert; Bildquelle: WStLA, MD, A1 – Allgemeine Registratur: 7647/1920