ÖSTERREICHISCHE FERNLEIHEORDNUNG 1996

(ÖFLO 1996)

Bestimmungen für Fernleihe und Dokumentenlieferung in Österreich

herausgegeben von der

Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare


INHALT

Präambel
Zweck der ÖFLO
Aufgabe und Umfang der ÖFLO
Prinzip der Gegenseitigkeit Anerkennung der ÖFLO
Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer
Internationaler Leihverkehr
Allgemeine Richtlinien und Teilnehmer
Fernleihegrundsatz Fernleihebeschränkungen
Vollteilnahemberechtigte Bibliotheken
Teilnahmeberechtigte Bibliotheken
Assoziierte Bibliotheken
Organisation
Regionalprinzip
Die Leitbibliotheken
Die zugeordneten Bibliotheken
Die Aufgaben einer Leitbibliothek
Direktbestellung von inländischer Literatur
Direktbestellung bei Spezialbibliotheken
Erschöpfung des Leitweges
Bestellvorgang
Konventionelle Bestellung, Bestellformulare
Kosten
Bestellung von Zeitschriftenartikeln
Umfang der bibliographischen Angaben
Angabe der Nachschlagewerke
Leserauskunft
Ausfüllen des Bestellscheines
Mehrere Besitzer nachgewiesen, Leitweg
Nicht erfüllbare Bestellungen
Vormerkungen
Bestellungen über Telekommunikation
Anfragen über Telekommunikation an zentrale Bestandsnachweise der ÖNB
Kopienversand, Dokumentenlieferung per Telekommunikation
Versand
Postversand
Kosten, Wertversicherung
Begleitschreiben
Postbucheintragung, Empfangsbestätigung
Leihfrist
Leihfrist
Verlängerung der Leihfrist
Haftung
Haftung der nehmenden Bibliothek
Schadenersatz, Wiederbeschaffung
Benützung
Benützung gemäß Benützungsordnung
Schlußbemerkung
Inkrafttreten
Verbindlichkeiten der ÖFLO
Anhang 1: Internationaler Leihverkehr


PRÄAMBEL

Zweck der ÖFLO

§ 1 (1) Die Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare - VÖB, im folgenden VÖB genannt, hat zum Zwecke der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Fernleihe österreichischer Bibliotheken, nachfolgende Österreichische Fernleiheordnung (ÖFLO), im folgenden ÖFLO genannt, verfaßt. Diese enthält Bestimmungen für die Fernleihe und Dokumentenlieferung in Österreich. Die VÖB empfiehlt allen Bibliotheken mit überwiegend wissenschaftlichem Bestand, im folgenden kurz wissenschaftliche Bibliotheken genannt, ihre Fernleihe ausschließlich auf Grundlage der ÖFLO durchzuführen.

Aufgabe und Umfang der ÖFLO

(2) Die ÖFLO kommt grundsätzlich nur im Leihverkehr und in der Dokumentenlieferung zwischen österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken zur Anwendung. Sie dient der Vermittlung von am Ort nicht vorhandener Originalliteratur. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihformen.

Fernleihe-Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliotheken und Bestellungen von Dokumentenbeschaffung, Dokumentenlieferung (Kopien aus oder von Originalliteratur) aufgrund von Bestandsnachweisen gelten insoweit als Sonderform der Fernleihe, als für sie ausschließlich die Benutzungsordnungen dieser Bibliotheken zur Anwendung gelangen.

Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken beruhende Literaturvermittlung unterliegt nicht der ÖFLO.

Anmerkung zu § 1, Abs. 2

Die Bestell- und Ausleiheformen richten sich dabei nach den jeweiligen Möglichkeiten der teilnehmenden Bibliotheken.

Unter Literatur sind Informationsmittel unabhängig vom Medium zu verstehen. Die ÖFLO ist nicht anzuwenden zur Vermittlung von Literatur, die für Ausstellungen, Nachdrucke oder sonstige über § 2, Abs. 1 hinausgehende Zwecke verwendet werden soll. In diesen Fällen erfolgt im allgemeinen die Nutzung aufgrund eines Vertrages zwischen der besitzenden Bibliothek und dem Entleiher.

Prinzip der Gegenseitigkeit

(3) Der Leihverkehr zwischen den österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, daß alle Teilnehmerbibliotheken, die ihren Fernleiheverkehr aufgrund der ÖFLO abwickeln, verpflichtet sind (s. § 2, Abs. 5)

1.sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der gebenden Fernleihe zu beteiligen,

2.ihre Bestände aufgrund gegenseitiger Vereinbarung an österreichische Verbundsysteme bzw. Gesamtverzeichnisse zu melden oder nachweisbar zu machen,

3.für ihre im Rahmen des Fernleiheverkehrs erbrachten Dienstleistungen in der Regel keine Kosten zu verrechnen.

Anmerkung zu § 1, Abs. 3

Es soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gebendem und nehmendem Leihverkehr bestehen.

Anerkennung der ÖFLO

(4) Bibliotheken, die direkt oder über Vermittlung irgendwelche Leistungen im Wege des Fernleiheverkehrs von solchen Bibliotheken in Anspruch nehmen, die auf Grundlage der ÖFLO arbeiten, unterwerfen sich durch die Inanspruchnahme der Leistung den Regelungen der ÖFLO.

Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer

(5) Zur leichteren Handhabung der ÖFLO gibt die VÖB periodisch ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Bibliotheken heraus, die ihren Fernleiheverkehr gemäß den Richtlinien der ÖFLO durchführen.

1.Im Verzeichnis geführt werden nur Bibliotheken, die der VÖB gegenüber schriftlich erklärt haben, daß sie bis auf Widerruf die ÖFLO als Grundlage des Fernleiheverkehrs anerkennen, soferne nicht von einer gebenden Bibliothek anderes verlangt wird, und daß sie mit der Aufnahme in das Verzeichnis einverstanden sind.

2.Auf die Anführung im Verzeichnis besteht kein Rechtsanspruch. Die VÖB hat jedoch der betroffenen Bibliothek ihre Motive für eine allfällige Nichtaufnahme in das Verzeichnis bzw. für eine allfällige Streichung aus dem Verzeichnis bekanntzugeben.

3.Das Verzeichnis hat nur informativen Charakter und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung der ÖFLO ist die Aufnahme in das Verzeichnis keine Voraussetzung.

4.Mit dem Ansuchen um Aufnahme in das Verzeichnis erklärt sich die Bibliothek auch damit einverstanden, daß im Rahmen des Verzeichnisses weitere zweckdienliche Informationen (z.B. Gliederung in Leitbibliothek, voll teilnahmeberechtigte, teilnahmeberechtigte Bibliothek) veröffentlicht werden.

Anmerkung zu § 1, Abs. 5

Das Verzeichnis enthält Angaben zu jenen wissenschaftlichen Bibliotheken, die die ÖFLO anerkennen. Ein Formblatt (Anhang 2) dient zur Erhebung der erforderlichen Angaben der Bibliothek [wie Adresse, sonstige Angaben zur Bibliothek, Telefon, FAX, e-mail, Dokumentenlieferung, -beschaffung, Kosten der Dokumentenlieferung, -beschaffung, udgl.], der qualifizierten Fernleihe-Mitarbeiter an der Bibliothek [Kontaktpersonen mit Telefon, FAX, e-mail]. Angabe der Stellung im Fernleiheverkehr: Leitbibliothek, vollteilnahmeberechtigte, teilnahmeberechtigte, assoziierte Bibliothek, Spezialbibliothek mit Sammelschwerpunkt.

Dabei ist von jeder teilnehmenden wissenschaftlichen Bibliothek auch eine verpflichtende, abgestufte Zugänglichkeitskennung für Leihverkehr/Dokumentenlieferung anzugeben:

A: Zugänglichkeit innerhalb 48 Stunden,

B: Zugänglichkeit innerhalb 1 Woche,

C: Zugänglichkeit beschränkt,

D: nur direkte Benützung nach Anmeldung.

Internationaler Leihverkehr

(6) Bezüglich des internationalen Leihverkehrs gilt Anhang 1 zur ÖFLO.


ALLGEMEINE RICHTLINIEN UND TEILNEHMER

Fernleihegrundsatz

§ 2 (1) Die Fernleihe kann nur für

1. wissenschaftliche Zwecke

2. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung

3. und für Berufsarbeit

in Anspruch genommen werden.

(2) Durch die Fernleihe werden Werke, die am jeweiligen Ort nicht nachgewiesen werden können, vermittelt. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Fernleihebeschränkungen

(3) Für Leserwünsche nach Werken, die im Buchhandel zu einem geringen Preis erhältlich sind, kann die Fernleihe nicht in Anspruch genommen werden.

Anmerkung: Die Preisgrenze liegt gegenwärtig bei ATS 150.-. Ein Nachweis im VLB ist ausreichend.

(4) Soweit nicht die Benützungsordnung der betreffenden Bibliothek weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind folgende Werke von der Fernleihe ausgeschlossen:

1.Werke, deren Veröffentlichung oder Verbreitung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen oder vertraglich übernommener Verpflichtungen unzulässig ist;

2.Werke, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;

3.Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek bzw der betreffenden Universität zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung und Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist, insbesondere bibliographische oder sonstige Nachschlagewerke;

4.Sonstige wertvolle oder schwer ersetzbare Werke;

5.Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Schallplatten, Medien mit digitalisierten Informationen.

Teilnehmer am österreichischen Fernleiheverkehr

(5) Teilnahmeberechtigt sind wissenschaftliche Bibliotheken, die sich zur Einhaltung der ÖFLO verpflichten und zu Gegenleistungen bereit sind.

Anmerkung: "wissenschaftliche Bibliotheken" im Sinne von § 1, Abs. 1: "Bibliotheken mit überwiegend wissenschaftlichem Bestand". Prinzip der Gegenseitigkeit s. § 1, Abs. 3.

Vollteilnahmeberechtigte Bibliotheken

1.Bibliotheken, die von Berufsbibliothekaren geführt werden und über einen ausreichenden bibliographischen Apparat, über hinreichende Nachweisinstrumente für Direktbestellungen sowie über geeignete Leseräume verfügen, wickeln ihren Fernleiheverkehr unter Beachtung von § 3, Abs. 1 grundsätzlich ohne Zwischenschaltung einer Leitbibliothek ab (vollteilnahmeberechtigte Bibliotheken).

Anmerkung: Die vollteilnahmeberechtigte wissenschaftliche Bibliothek soll durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal in ausreichender Anzahl und eine entsprechende Infrastruktur der Telekommunikation (FAX oder Netzzugang am Arbeitsplatz) die ordnungsgemäße Bearbeitung der Bestellungen sowie die sachgerechte Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Literatur sicherstellen können. Als Nachweismöglichkeit für Direktbestellungen muß zumindest der Zugriff auf die Mikroficheausgaben der Büchernachweisstelle, auf die alten Kataloge der ÖNB, UB Wien und UB Graz, auf die Daten der ÖVK-CD, der CD der ÖZZDB und der CD des BIBOS-1-Verbundes gegeben sein.

Teilnahmeberechtigte Bibliotheken

2.Bibliotheken, welche die unter Z. 1 genannten Kriterien nicht erfüllen, richten ihre Fernleihebestellung an die zuständige Leitbibliothek (vgl § 3). Wenn sie den Standort eines gewünschten Werkes verläßlich festgestellt haben, wickeln sie ihren Fernleiheverkehr direkt unter Beachtung insbesondere von § 3, Abs. 1, (5) und (6) ab (teilnahmeberechtigte Bibliotheken).

Anmerkung: Als Nachweismöglichkeit für Direktbestellungen muß zumindest der Zugriff auf die Daten der ÖVK-CD, der CD der ÖZZDB und der CD des BIBOS-1-Verbundes gegeben sein.

Assoziierte Bibliotheken

(6) Öffentliche Büchereien (Gemeinde-, Pfarr- und Schulbibliotheken) können als dem Leihverkehr assoziierte Bibliotheken Werke aus der Fernleihe für ihre Leser beziehen, wenn sie die Haftung für die jeweiligen Fernleiheobjekte übernehmen.

Anmerkung: Auch die assoziierten Bibliotheken sollen im Verzeichnis der Leihverkehrsbibliotheken aufgeführt sein; die Einhaltung des Regionalprinzips ist für sie verpflichtend.


ORGANISATION

Regionalprinzip

§ 3 (1) Der Leihverkehr ist regional nach Bundesländern gegliedert; es ist in jedem Fall sicherzustellen, daß zunächst die Bestände der im jeweiligen Bundesland befindlichen Bibliotheken genützt werden.

Anmerkung:

Das Regionalprinzip gilt im allgemeinen für alle Bestellungen, soll eine schnelle und wirtschaftliche Literaturbeschaffung für den Benutzer sichern. Bestandsnachweise der Bibliotheken anderer Bundesländer sollen nur dann herangezogen werden, wenn eine angemessene Erledigung im eigenen Bundesland nicht möglich ist. Die angemessene Erledigung ist dann unmöglich, wenn der im Bundesland vorhandene Bestand nicht entlehnbar ist (auch nicht als Kopie), eine Einsichtnahme dem Benutzer unzumutbar ist (z.B. Standort nicht am Wohnort des Benutzers) oder innerhalb eines Monats nicht bereitgestellt werden kann.

Die Ausnahme bildet die Direktbestellung bei Spezialbibliotheken, s. § 7, Abs. 3.

Bei einem online-Nachweis gilt das Regionalprinzip im allgemeinen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsaspekts als aufgehoben; jedoch ist ein alleiniger online-Nachweis nicht maßgebend, da dieser derzeit weder flächendeckend noch umfassend ist.

Die Leitbibliotheken

(2) Für die einzelnen Bundesländer fungieren folgende Bibliotheken als Leitbibliotheken:

1.Burgenländische Landesbibliothek Eisenstadt und Universitätsbibliothek Wien für Burgenland;

2.Universitätsbibliothek der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt für Kärnten;

3.Niederösterreichische Landesbibliothek St. Pölten und Universitätsbibliothek Wien für Niederösterreich;

4.Universitätsbibliothek Linz und Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz für Oberösterreich;

5.Universitätsbibliothek Salzburg für Salzburg;

6.Universitätsbibliothek Graz und Steiermärkische Landesbibliothek für Steiermark;

7.Universitätsbibliothek Innsbruck für Tirol;

8.Vorarlberger Landesbibliothek Bregenz und Universitätsbibliothek Innsbruck für Vorarlberg;

9.Österreichische Nationalbibliothek und Universitätsbibliothek Wien für Wien.

Die zugeordneten Bibliotheken

(3) Einer Leitbibliothek zugeordnet sind alle Bibliotheken eines Bundeslandes mit Ausnahme der vollteilnahmeberechtigten; auch diese sind zur Einschaltung einer Leitbibliothek verpflichtet, wenn die bibliographischen Daten eines gesuchten Werkes nicht ermittelt werden können.

Die Aufgaben einer Leitbibliothek

(4) Die Leitbibliotheken übernehmen die Fernleihebestellscheine der ihnen zugeordneten Bibliotheken zur weiteren Bearbeitung. Für die vollteilnahmeberechtigten Bibliotheken ihres Bundeslandes erfüllen sie gegebenenfalls eine subsidiäre Funktion hinsichtlich bibliographischer Ergänzungen.

Anmerkung: Bezüglich Personal, Ausstattung und Leihverkehrsnachweismöglichkeiten gilt § 2, Abs. 5, Z. 1, Anm. Die Leitbibliotheken sollen die ihnen zugeordneten Bibliotheken mit aktuellen allgemeinen Informationen über den Leihverkehr versorgen und bei Bedarf Fernleihescheine zur Verfügung stellen.

Direktbestellung von Hochschulschriften

(5) Österreichische Dissertationen, Diplom-, Hausarbeiten und dergleichen sind vorrangig bei der zuständigen Universitätsbibliothek anzufordern.

Anmerkung: Auch bei einem alleinigen online-Nachweis an der ÖNB sind Dissertationen vorrangig bei der zuständigen Universitätsbibliothek anzufordern.

Direktbestellung von inländischer Literatur

(6) Ein Werk mit inländischem Erscheinungsort ist vorrangig aus der Bibliothek jenes Bundeslandes zu bestellen, die es gemäß § 43 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 und gemäß der Verordnung über Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken, BGBl Nr. 544/1981 als gesetzliches Freistück erhält.

Direktbestellung bei Spezialbibliotheken

(7) Vom Regionalprinzip kann im Leihverkehr mit Spezialbibliotheken abgegangen werden.

Anmerkung: Spezialbibliotheken (insbesondere Zentralbibliothek für Medizin in Wien und Zentralbibliothek für Physik in Wien) sind im Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer als solche gekennzeichnet.

Erschöpfung des Leitweges

(8) Ist der Leitweg nach den den Absätzen 5 - 7 und § 4, Abs. 8 erschöpft, können Bestellungen für nichtperiodisch erschienene ausländische Literatur der Erscheinungsjahre 1930 - 1980, deren Standort im Mikrofiche-Katalog der Büchernachweisstelle nicht festgestellt werden kann, an die Österreichische Nationalbibliothek gerichtet werden; wobei zweckmäßigerweise die Sammelschwerpunkte der Österreichischen Nationalbibliothek zu berücksichtigen wären (nicht: Medizin, Naturwissenschaften und Technik).

Nichtperiodisch erschienene ausländische Literatur mit Erscheinungsjahr vor 1930, deren Vorhandensein an einer österreichischen Bibliothek nicht nachgewiesen werden konnte, kann gezielt im Ausland bestellt werden.

Das gleiche gilt auch für periodisch erschienene ausländische Literatur.

Anmerkung:

Für Standort- und Leitwegbestimmung für nichtperiodisch erschienene ausländische Literatur ist bei negativem online-Nachweis, insbesondere für die Erscheinungsjahre 1981 - 1993, auch der Zettelkatalog der Büchernachweisstelle heranzuziehen.

Für Standort- und Leitwegbestimmung für periodisch erschienene ausländische Literatur ist bei negativem online-Nachweis auch der Zettelkatalog an der ÖZZDB heranzuziehen.


BESTELLVORGANG

Konventionelle Bestellung, Bestellformulare

§ 4 (1) Die Bestellung erfolgt mittels einheitlicher Bestellformulare, die in allen Teilen gemäß dem Vordruck maschinschriftlich auszufüllen sind. Außerdem sind sie mit Bestellnummer und Datum zu versehen.

Kosten

(2) Für jede Bestellung wird dem Benutzer gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung eine Beschaffungsgebühr in Rechnung gestellt.

Anmerkung: Als Richtwert gilt eine Mindestgebühr im Gegenwert von drei Internationalen Antwortscheinen. Die Kosten der gebenden Bibliothek für Eilbestellungen, Sonderwünsche (z. B. Lieferung von Farbkopien), zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien werden als außergewöhnliche Kosten aufgrund der jeweiligen Benutzungsordnung in Rechnung gestellt.

Bestellung von Zeitschriftenartikeln

(3) Bei Zeitschriften und dgl. ist der gewünschte Artikel (mit Autor, Titel, Seiten) auf dem Bestellformular anzugeben. Kürzungen von Zeitschriftentiteln sind zu vermeiden. Pro Artikel ein und derselben Zeitschrift ist ein eigenes Bestellformular auszufüllen.

Umfang der bibliographischen Angaben

(4) Genaue und vollständige Angaben des gewünschten Titels sind in jedem Fall beizubringen; der bibliographische Nachweis ist dann zu führen, wenn die Signatur nicht feststellbar ist.

Angabe der Nachschlagewerke

(5) Bei Literaturangaben ohne bibliographischen Nachweis sind, sofern die Signatur nicht festgestellt werden konnte, alle erfolglos herangezogenen relevanten Nachschlagewerke anzuführen.

Leserauskunft

(6) Der Leser ist nach der Quellenangabe des zu bestellenden Werkes zu fragen; diese ist festzuhalten.

Ausfüllen des Bestellscheines

(7) Ist die Signatur eines Werkes bekannt, so ist sie auf allen Teilen des Bestellscheines vollständig anzuführen.

Mehrere Besitzer nachgewiesen, Leitweg

(8) Ist das Werk laut Auskunft eines Zentralkataloges oder Verbundkataloges an mehreren Bibliotheken vorhanden, so sind mehrere Sigel anzugeben. Die Bestellformulare sind an die nächstgelegene Bibliothek zu leiten.

Nicht erfüllbare Bestellungen

(9) Nicht erfüllbare Bestellungen sind umgehend mit entsprechendem Vermerk ("nicht vorhanden", "entlehnt" udgl.) sowie mit dem Bibliotheks- und Datumsstempel zu versehen und gezielt weiterzuleiten.

Vormerkungen

(10) Die Vormerkung eines Werkes soll nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers vorgenommen werden.

Bestellungen über Telekommunikation

(11) Bestellungen über Telekommunikation können im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Bibliotheken durchgeführt werden.

Können solche Bestellungen nicht positiv erledigt werden, ist die bestellende Bibliothek über Telekommunikation unverzüglich zu benachrichtigen, gegebenenfalls unter Bekanntgabe der Besitzersigel.

Anmerkung: Als Möglichkeiten der Telekommunikation können eingesetzt werden z.B Telex, FAX, Mail-box, e-mail. Über Telekommunikation übermittelte Bestellungen und Erledigungen haben inhaltlich § 4, Abs. 1-9 zu entsprechen. Als Unterschrift des Bestellers kann eine entsprechende, in der nehmenden Bibliothek gültige, eindeutige maschinenlesbare Kennung (Identifikation) des Bestellers zugelassen werden.

Anfragen über Telekommunikation an zentrale Bestandsnachweise der ÖNB

(12) Bei Anfragen über Telekommunikation (nach § 3, Abs. 8) an die an der Österreichischen Nationalbibliothek geführten zentralen Bestandsnachweise (Büchernachweisstelle, Österreichische Zeitungs- und Zeitschriftendatenbank) sind von diesen sämtliche Bibliothekssigel und Bestandsnachweise mitzuteilen.

Kopienversand, Dokumentenlieferung per Telekommunikation

(13) Soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und der Erhaltungszustand der Vorlage es zuläßt, können anstelle eines bestellten Werkes Kopien versandt werden oder Dokumentenlieferung per Telekommunikation erfolgen.

Anmerkung: In Übereinstimmung mit § 2, Abs. 4, Z. 1-5.

1.Die Anfertigung und Versendung von Kopien erfolgt grundsätzlich entgeltlich.

Anmerkung:

Die Verrechnung anfallender Gebühren erfolgt aufgrund der jeweiligen Benutzungsordnung, die gebende/entlehnende Bibliothek belastet den Besteller/Benutzer. Bei Dokumentenlieferung über Telekommunikation erfolgt die Verrechnung direkt zwischen liefernder Bibliothek und Datenbezieher.

Über reine Dokumentenlieferung hinausgehende Dienstleistungen (z.B. Abfragen von Indexdatenbanken, Volltextdatenbanken, Imagedatenbanken), Dokumentenbeschaffung aus dritter Quelle, können durch entsprechend ausgestattete Bibliotheken außerhalb der ÖFLO angeboten werden.

2.Es ist jeder Bibliothek freigestellt, Kopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.Im übrigen können Kopien größeren Umfanges nur gegen Verrechnung und sollen nur nach Rücksprache mit der bestellenden Bibliothek versendet werden. Werden sie ausdrücklich verlangt (Ankreuzen des Vordrucks), bedeutet dies die Bereitschaft, dafür auch Kostenersatz zu leisten.


VERSAND

Postversand

§ 5 (1) Briefe und Pakete werden in der Regel durch die Post befördert. Die Bestellformulare sind gesondert und nicht als Beilage zu Büchersendungen zu schicken.

Kosten, Wertversicherung

(2) Die Kosten (Portospesen plus Versicherung) für die Versendung übernimmt der Verleiher. Für die Kosten der Rücksendung, die mit gleicher Wertversicherung zu erfolgen hat, kommt die bestellende Bibliothek auf.

Begleitschreiben

(3) Jeder Sendung ist ein Begleitschreiben beizulegen, das die Anzahl der verschickten Bände, die Bestellnummern sowie einen Hinweis auf die Gültigkeit der ÖFLO für den österreichischen Leihverkehr zu enthalten hat.

Postbucheintragung, Empfangsbestätitgung

(4) Die Bestellscheine gelten nach Abstempelung und dem im Postbuch eingetragenen Versand der Bücher als Empfangsbestätigung.

(5) Die Dokumentenlieferung kann als Kopienversand oder über Telekommunikation erfolgen. Kopien können durch die Post befördert werden (§ 5, Abs. 1-4), digitalisierte Daten können auch unter Anwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation übermittelt werden.

Anmerkung: Adressat kann bei der Übermittlung digitalisierter Daten über Telekommunikation die direkt bestellende / vermittelnde Bibliothek oder der direktbestellende Benutzer sein. Als Bestätigung der Übermittlung gelten die anfallenden Übertragungsprotokolle. Die Verrechnung erfolgt unmittelbar unter den Beteiligten der jeweiligen Bibliotheksordnung entsprechend.


LEIHFRIST

Leihfrist

§ 6 (1) Die Leihfrist beträgt - wenn vom Verleiher nichts anderes angegeben, ausschließlich der Zeit für die Hin- und Rücksendung, - einen Monat. Auf ihre Einhaltung ist zu achten.

Verlängerung der Leihfrist

(2) Um Verlängerung der Leihfrist soll nur in begründeten Fällen angesucht werden. Eine Nichtbeantwortung des Ansuchens bedeutet eine Gewährung der Verlängerung um höchstens einen weiteren Monat. Die entlehnte Literatur muß aber kurzfristig zurückgestellt werden, falls sie innerhalb dieser Verlängerungszeit wegen Vormerkung benötigt wird.


HAFTUNG

Haftung der nehmenden Bibliothek

§ 7 (1) Die entlehnende Bibliothek haftet auch über das eigene Verschulden hinaus für die ordnungsgemäße Rückstellung sowie für allfällige Schäden oder Verluste ab Eintreffen des Werkes in der Bibliothek bis zu seiner Rückstellung. Wird eine besondere Versendungsart von der entlehnenden Bibliothek gewünscht (z.B. Abholung), beginnt die Haftung der entlehnenden Bibliothek bereits ab Übergabe zur Versendung.

Schadenersatz, Wiederbeschaffung

(2) Die Schadengutmachung im Verlustfall hat im allgemeinen durch Wiederbeschaffung eines bibliographisch identischen Exemplars plus Ersatz der allfälligen Binde- und Adjustierungskosten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist ein angemessener, von der geschädigten Bibliothek zu bestimmender Schadenersatz zu leisten.


BENÜTZUNG

Benützung gemäß Benützungsordnung

§ 8 Die mittels Fernleihe besorgte Literatur kann im Bedarfsfalle von der entlehnenden Bibliothek nach der eigenen Benützungsordnung dem Benützer überlassen werden, soferne die verleihende Bibliothek im Einzelfall nichts anderes bestimmt.


SCHLUSSBEMERKUNG

Inkrafttreten

§ 9 Die vorliegende Fassung der ÖFLO tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, damit verliert die Fassung aus 1984 ihre Gültigkeit.

Verbindlichkeit der ÖFLO

§ 10 Die Einhaltung der Regelungen der ÖFLO in der geltenden Fassung ist für jene Bibliotheken, die gemäß § 1, Abs. 5, Z. 1 eine widerrufliche schriftliche Erklärung abgegeben haben bis zum Widerruf dieser Erklärung, für jene die gemäß § 1, Abs. 4 Leistungen im Wege der Fernleihe in Anspruch nehmen, für die Dauer der Inanspruchnahme verbindlich.


ANHANG 1: INTERNATIONALER LEIHVERKEHR

1. Vorbemerkung. Die in der ÖFLO (§§ 1 bis 8) festgelegten Richtlinien sind sinngemäß auf den internationalen Leihverkehr anzuwenden, vor allem hinsichtlich des Regionalprinzips und der Spezialbibliotheken.

Gemäß den IFLA-Empfehlungen ("Der Internationale Leihverkehr: Prinzipien und Richtlinien zur Durchführung (1978), vorgelegt von der IFLA-Sektion für Leihverkehr - Ständige Kommission". Gedruckt und verbreitet als Beilage zum "Bibliotheksdienst", Heft 7, Juli 1979. Hrsg. vom Deutschen Bibliotheksinstitut im Auftrag der Deutschen Bibliothekskonferenz. Genehmigt vom IFLA-Office for International Lending (Text) und vom Hochschulbibliothekszentrum - Zentralkataloge NW (autorisierte Übersetzung) gelten für die Durchführung des Internationalen Leihverkehrs folgende Richtlinien:

2. Teilnehmer. Im Internationalen Leihverkehr gelten alle vollteilnahmeberechtigten Bibliotheken als Teilnehmer.

3. Bestellvorgang. Jede Bibliothek ist grundsätzlich verpflichtet, sich vor der Absendung einer Bestellung ins Ausland davon zu überzeugen, daß das gewünschte Werk im eigenen Land nicht vorhanden ist.

a) Es geschieht dies nach Ausnützung bibliographischer Hilfsmittel, durch Anfrage (Einsatz der Möglichkeiten der Telekommunikation) oder Bestellung (Einsatz der Möglichkeiten der Telekommunikation oder Schein) an den großen Bibliotheken, auf jeden Fall an der Österreichischen Nationalbibliothek und UB Wien sowie den thematisch in Frage kommenden Bibliotheken.

b) Bei Werken, die im Inland zwar vorhanden, aber vorübergehend nicht verfügbar sind, soll von einer Bestellung im Ausland Abstand genommen werden. In diesem Fall sind Vormerkungen möglich.

c) Die Bestellung erfolgt auf den von der IFLA genehmigten internationalen Bestellformularen.

Anmerkung: Beim Ausfüllen des IFLA-Scheins ist ÖFLO 1996 zu beachten.

4. Portospesen. Die anfallenden Portospesen sind von der entlehnenden Bibliothek zu tragen. Die dem Verleiher entstehenden Ausgaben sind diesem auf Wunsch in Form von Internationalen Antwortscheinen (Coupons responsè internationale) zu ersetzen. Die Anzahl der verlangten Coupons wird auf dem der Büchersendung beiliegenden Begleitschreiben vermerkt. Zwischen einzelnen Bibliotheken kann ein Übereinkommen getroffen werden, auf gegenseitige Verrechnung zu verzichten.

5. Gebühr. Bei Bestellungen im Internationalen Leihverkehr wird vom Leser ein Kostenbeitrag in der Höhe der dreifachen Gebühr für einen Internationalen Antwortschein verlangt, ebenso für eine Bestellung, die durch nicht verrechnete Kopien erledigt wird. Im Falle der Verrechnung der Kopien durch die liefernde Bibliothek ist dieser Kostenbeitrag vom Leser zusätzlich zu erlegen.

Anmerkung: Auf Wunsch kann dem Leser im allgemeinen nach Möglichkeit eine unverbindliche Kosteninformation erteilt werden.


Fernleih-Links

Fernleihseiten österreichischer Bibliotheken:

VÖB Anfang zu den österreichischen Bibliotheken