Auszug aus den Satzungen der Universität Wien
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2014/2015 – Ausgegeben am 03.12.2014 – 6. Stück
Diplom- und Masterarbeiten
- § 14. (2): Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie assoziierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten, in der Fassung veröffentlicht in der Wiener Zeitung am 18. Juli 2013) der Universität Wien sind generell berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben verpflichtet, Diplom und Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Diplom- oder Masterarbeit zu ersuchen. Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen mit dieser Betreuerin oder diesem Betreuer festzulegen.
Dissertationen
- § 15. (2): Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.
Da ich als Ass. Prof. leider keiner der genannten Kategorien angehöre, bin ich aufgrund der 2014 neu beschlossenen Satzungen der Universität Wien leider nicht mehr berechtigt, die Betreuung von Diplom- und Masterarbeiten sowie von Dotorarbeiten durchzuführen.
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