LINKS ZU INTERNET-SITES:
Notabene: Links zu besonderen Themen finden sich in einzelnen Arbeitskonzepten!
THEMEN:
a) Geschichte der Menschenrechtsideen, europäisch.
b) Geschichte der Menschenrechtsideen,
außereuropäisch.
c) Gegenwartsprobleme: Individualrechte
d) Gegenwartsprobleme: Minderheiten- und kulturelle
Rechte
e) Probleme der Universalisierbarkeit
Eine vorläufige Auswahlbibliographie
finden Sie hier. Diese wird im Lauf des
Semesters
durch Recherchen der Studierenden ergänzt und korrigiert.
ÜBUNG 1:
Schreiben Sie einen kurzen Kommentar zu jeweils drei der folgenden
Exzerpte. Der Kommentar soll enthalten:
- Nennung von begrifflichen Voraussetzungen und Thesen
- Formulierung eines Arguments aus dem Text
- Formulierung eines Gegenarguments
Bielefeldt, Heiner: Muslim Voices in the Human Rights Debate. In:
Human
Rights Quarterly. Vol. 17, No. 4, 1995, S. 587-617
616: (Nicht-Muslime) should not directly engage in the internal Islamic
discourse about human rights. What can be done, however, is a
self-critical
analysis of one's own culture in order to overcome the various forms of
ideological appropriation of human rights. As people from the West, we
have to detach ourselves from the idea that these rights are simply
individualistic
claims that are detrimental to communitarian solidarity, we should
refrain
from building human rights into an ideology of general progress modeled
on the patterns of Western civilization, and we should not confuse
human
rights monitoring with demands for the introduction of a Western-style
market economy.
Ecclesia Catholica: Katechismus der Katholischen Kirche.
München
u.a.: Oldenbourg u.a. 1993.
1930 (S. 501): Zur Achtung der menschlichen Person gehört auch
die Achtung der Rechte, die sich aus ihrer Würde als Geschöpf
ergeben. Diese Rechte leiten sich nicht von der Gesellschaft ab und
sind
von ihr anzuerkennen. Sie bilden die Grundlage für die sittliche
Berechtigung
jeder Autorität. …
2108 (S. 543): Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die
moralische
Erlaubnis, einem Irrtum anzuhängen, noch ein angebliches Recht auf
Irrtum, sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die
bürgerliche Freiheit, das heißt darauf, daß im
religiösen
Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen
Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird. Dieses
natürliche
Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen, so
daß
es zum staatlichen Recht wird.
2109 (S. 543): Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder
unbeschränkt
noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch
verstandene
"öffentliche Ordnung" beschränkt sein. Die diesem Recht
innewohnenden
"gerechten Grenzen" sind für jede Gesellschaftssituation den
Forderungen
des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen
und durch die staatliche Autorität "nach rechtlichen Normen, die
der
objektiven sittlichen Ordnung entsprechen", zu bestätigen.
EIAS Task Force (Hg.): Understanding Asian Values. Brussels:
European
Institute For Asian Studies 1996
53: There are moves in Asia to add to, if not rewrite, the 48-year-old
Universal Declaration of Human Rights. During preparations for the
14-25
June 1993 Vienna conference, an attempt was made to draw up an
alternative
definition of democracy, incorporating Asian values. The Bangkok
Declaration
strongly insisted on non-interference in internal affairs and on
objectives
such as economic development. In a key passage the declaration stated
that
while human rights are universal, 'they must be considered in the
context
of a dynamic and evolving process of international norm-setting,
bearing
in mind the significance of national and regional peculiarities and
various
historical, cultural and religious backgrounds.' Prime Minister Datuk
Seri
Mahatir Mohamad of Malaysia has accused the West of using human rights
policy as a tool of dependency. He points to the chaos the struggle for
democracy has brought to the former Communist states of Eastern Europe,
forcing them, as he puts it, to beg for aid from the West. Asian
leaders
often argue that cultural and political differences entitle Asia to
take
up distinctive positions on human rights issues.
Hondrich, Karl Otto: Ausblick auf das 21. Jahrhundert: In: Neue
Zürcher
Zeitung. (Literatur und Kunst) S. 49-50. Zürich (2001 20/21 01).
50: Die Weltreligionen, auch wenn sie in ihren Lehren versöhnlich
sind, spalten die Welt doch eher, als dass sie sie einen.
Es bleibt die Zivilreligion der Menschenrechte, an die sich die
Hoffnungen
der westlichen Welt auf eine einheitliche Weltmoral richten. Allerdings
können sie ihre Herkunft aus eben diesem christlichen Westen und
seinen
Überlegenheitsansprüchen nicht verhehlen. Sie orientieren
sich
an den Rechten des Individuums und nicht an den Regeln des kollektiven
Lebens, die ungleich reichhaltiger, komplexer und
widersprüchlicher
sind. Eine Weltgesellschaft, die einen weitgreifenden Konsens für
die Definition und Lösung von Problemen sucht, muss deshalb
zurück
zu den moralischen Wurzeln des Zusammenlebens, die allen Kulturen
gemein
sind: den ... Gesetzen der Reziprozität, Präferenz,
Identität,
des Tabus und der wechselseitigen Bestimmung von Zukunft und Herkunft.
Musawi Lari, Sayid Mujtaba: Westliche Zivilisation und Islam.
Muslimische
Kritik und Selbstkritik. Qom: Sayyed Mojtaba Musavi Lari Foundation of
Islamic C.P.W. o.J.
151: Ein Gesetz, das einen Mann des Rechtes beraubt, seinen angeborenen
Vaterwunsch zu erfüllen, verletzt seine Menschenrechte; und ein
Gesetz,
welches Frauen zwingt, einsam und ohne Kinder zu leben, verletzt ihr
Menschenrecht
und untergräbt die Institutionen der Gesellschaft.
Nowak, Manfred: Menschenrechte in der Neuen Weltordnung. In:
Südwind.
Das entwicklungspolitische Magazin Österreichs. 1993. Nr. 6
24: eine nicht unbeträchtliche Zahl von Staaten, vor allem in
Asien und im islamischen Kulturkreis ... die Universalität der
Menschenrechte
in Frage stellen und Forderungen nach verstärkten internationalen
Schutzmechanismen als eine neue Form des menschenrechtlichen
Kolonialismus
ablehnen. ...diese Kritik ist nicht unberechtigt, und die
Industriestaaten
sollten sich davor hüten, einseitige individualistische
Menschenrechts-
und Demokratiekonzepte durch interventionistische Maßnahmen
weltweit
durchsetzen zu wollen. Auf der anderen Seite kann nicht geleugnet
werden,
daß gerade jene Regierungen, die anläßlich der
Vorbereitung
der Wiener Konferenz den Universalitätsanspruch der Menschenrechte
besonders vehement kritisieren, nicht auf demokratische Weise an die
Macht
kamen, für systematische Menschenrechtsverletzungen an der eigenen
Bevölkerung verantwortlich sind und folglich nicht besonders
legimiert
erscheinen, im Namen ihrer jeweiligen Völker zu sprechen.
... Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß jene
reichen
Industrieländer, die im Rahmen der Vereinten Nationen andere
Staaten
wegen ihrer Menschenrechtsverletzungen kritisieren und die Einstellung
der Entwicklungszusammenarbeit als Sanktionsmittel verwenden, aufgrund
ihrer die Ressourcen des Südens ausbeutenden Wirtschaftspolitik
für
die Armut des Südens und damit zusammenhängende weitere
Menschenrechtsverletzungen
mitverantwortlich sind.
Nuscheler, Franz und Yoshikazu Sakamoto: From National Interests to
Global Responsibility. In: Gettkant, Andreas (Red.): Development,
cultural
diversity and peace: visions for a new world order. Bonn: Stiftung
Entwicklung
und Frieden 1996, S. 53-58.
56: ((Sakamoto:)) The 'Asian values' espoused by Lee Kuan-yew and
Mahathir
bin Mohammed are not really 'Asian', because these values are not
shared
by all peoples in 'Asia'. … The defense of 'Asia' - a concept that is
unclear
even to the 'Asians' themselves - is intended to thwart the further
democratization
of their respective regimes, equating the claim for universal democracy
and human rights with 'the West'. Sooner or later, the particularist
nature
of this ideology, in terms of time and space, will be disclosed.
Paine, Thomas: The Rights of Man (1792)
(Zitiert aus der Internet-Edition:) Man did not enter into society
to become worse than he was before, nor to have fewer rights than he
had
before, but to have those rights better secured. His natural rights are
the foundation of all his civil rights. But in order to pursue this
distinction
with more precision, it will be necessary to mark the different
qualities
of natural and civil rights. A few words will explain this. Natural
rights
are those which appertain to man in right of his existence. Of this
kind
are all the intellectual rights, or rights of the mind, and also all
those
rights of acting as an individual for his own comfort and happiness,
which
are not injurious to the natural rights of others. Civil rights are
those
which appertain to man in right of his being a member of society. Every
civil right has for its foundation some natural right pre-existing in
the
individual, but to the enjoyment of which his individual power is not,
in all cases, sufficiently competent. Of this kind are all those which
relate to security and protection. From this short review it will be
easy
to distinguish between that class of natural rights which man retains
after
entering into society and those which he throws into the common stock
as
a member of society. The natural rights which he retains are all those
in which the Power to execute is as perfect in the individual as the
right
itself. Among this class, as is before mentioned, are all the
intellectual
rights, or rights of the mind; consequently religion is one of those
rights.
The natural rights which are not retained, are all those in which,
though
the right is perfect in the individual, the power to execute them is
defective.
They answer not his purpose. A man, by natural right, has a right to
judge
in his own cause; and so far as the right of the mind is concerned, he
never surrenders it. But what availeth it him to judge, if he has not
power
to redress? He therefore deposits this right in the common stock of
society,
and takes the ann of society, of which he is a part, in preference and
in addition to his own. Society grants him nothing. Every man is a
proprietor
in society, and draws on the capital as a matter of right. From these
premisses
two or three certain conclusions will follow: First, That every civil
right
grows out of a natural right; or, in other words, is a natural right
exchanged.
Secondly, That civil power properly considered as such is made up of
the
aggregate of that class of the natural rights of man, which becomes
defective
in the individual in point of power, and answers not his purpose, but
when
collected to a focus becomes competent to the Purpose of every one.
Thirdly,
That the power produced from the aggregate of natural rights, imperfect
in power in the individual, cannot be applied to invade the natural
rights
which are retained in the individual, and in which the power to execute
is as perfect as the right itself. We have now, in a few words, traced
man from a natural individual to a member of society, and shown, or
endeavoured
to show, the quality of the natural rights retained, and of those which
are exchanged for civil rights. Let us now apply these principles to
governments.
In casting our eyes over the world, it is extremely easy to distinguish
the governments which have arisen out of society, or out of the social
compact, from those which have not; but to place this in a clearer
light
than what a single glance may afford, it will be proper to take a
review
of the several sources from which governments have arisen and on which
they have been founded. They may be all comprehended under three heads.
First, Superstition. Secondly, Power. Thirdly, The common interest of
society
and the common rights of man. The first was a government of
priestcraft,
the second of conquerors, and the third of reason.
Redaktion: Islam oder Menschenrechte. In: explizit. Das politische
Magazin
für ein islamisches Bewußtsein. 1998. Jg. 6, Nr. 21, S.
12-15.
14: Anders als bei der Übernahme materieller Formen, also Dingen,
verhält es sich mit Ideen und Konzepten. Ebenso wie jede Handlung
muß auch jede Idee im Islam durch einen Beweis in den islamischen
Rechtsquellen legitimiert sein. Das Prinzip der Sari'a lautet hier:
"Alle
Handlungen sind grundsätzlich an das islamische Gesetz zu binden."
Die Bezugnahme auf andere Quellen als die des Islam und somit auch auf
andere Kulturen, die sich in ihrer Grundlage, Zielsetzung und
Vorstellung
vom Leben grundsätzlich von der islamischen Kultur unterscheiden,
ist unter keinen Umständen erlaubt.... Die Grundlage der
westlichen
kapitalistischen Kultur ... stellt ganz deutlich fest, daß die
Religion
keinerlei Einfluß auf das tägliche Leben haben darf. Die
Gesetzgebung
obliegt somit allein dem menschen ohne irgendeine Bezugnahme auf die
göttliche
Offenbarung. Das Volk ist somit Ursprung der Macht und der
Gesetzgebung,
es ist der Souverän. Diese Auffassung widerspricht ebenso wie das
damit verbundene Mehrheitsprinzip dem Islam. Aus islamischer Sicht kann
es nur einen Gesetzgeber geben, nämlich Allah ... Aufgrund dieser
tiefgreifenden Unterschiede zwischen der islamischen und der
kapitalistischen
Kultur als Ursprung der Menschenrechte ist eine Übernahme und
Propagierung
derselben aus islamischer Sicht nicht erlaubt.
Es wäre völlig verfehlt, von vermeintlichen Parallelen
ausgehend,
etwa in Bezug auf die 'Menschenrechte' und das islamische Recht, die
sich
bei einer genauen Untersuchung des jeweiligen Konzepts als nicht
haltbar
erweisen, Islam und
15: westliche Menschenrechte als vereinbar oder gar identisch zu
bezeichnen
und somit nichtislamischen Konzepten Eingang in das Verständnis
der
Muslime zu ermöglichen. ... Es ist an der Zeit, die Vorstellung
der
'Menschenrechte' als das zu erkennen, was sie ist: Eine Heilige Kuh der
Moderne, die nicht blind angebetet, sondern hinterfragt werden
muß.
Roetz, Heiner: China und die Menschenrechte - ein Fall für den
'Kampf der Kulturen'? (1996, Manuskript)
6: Von interkultureller Verständigung kann freilich nicht die
Rede sein, wenn, wie heute auf den einschlägigen politischen
Konferenzen
üblich, hüben wie drüben den strategisch agierenden
Regierungen
und zumal den unter Anklage stehenden Regimen die
Meinungsführerschaft
überlassen wird. Notwendig ist nicht nur die Einbeziehung
möglichst
vieler Stimmen, notwendig ist auch das "Gespräch" mit den
kulturellen
Traditionen als Gesamtheit der Überlieferung, die in aller Regel
ein
viel differenzierteres Bild liefern als aktuelle Stellungnahmen. Hier
liegt
eine erstrangige Aufgabe der hermeneutischen Kulturwissenschaften.
Soberón, Francisco: Der lange Weg. In: UNESCO Kurier. 1998.
Jg.
39, Nr. 10, S. 10-12.
12: Noch ermöglicht der Globalisierungsprozeß nicht jedem
den Zugang zu universell anerkannten Werten. Aber so wie er die Kluft
zwischen
arm und reich vertieft, so schafft er auch das Umfeld für immer
wirkungsvollere
internationale Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte. Eine
widersprüchliche
Entwicklung, mit der man wohl fortan leben muß, denn das
Bewußtsein
der Menschen für ihre Rechte ändert sich ebenso wie die Welt,
in der sie umgesetzt werden. ... In diesem neuen Kontext sind zwei
wesentliche
Elemente für die Weiterentwicklung der weltweiten
Menschenrechtspolitik
ausschlaggebend: das Bemühen um die Ahndung von
Verstößen
und die Anerkennung der Unteilbarkeit der Menschenrechte. ... Das setzt
... die Einführung einer neuen internationalen Rechtsordnung
voraus,
denn das Prinzip der Straffreiheit und des Ermessensspielraums bei der
Ahndung von Verstößen ist auch auf internationaler Ebene
nicht
unbekannt. Nicht selten passen die Großmächte die
Spielregeln
beliebig ihren politischen oder wirtschaftlichen Interessen an: Je
nachdem,
ob ein Land unter die Kategorie "Feind" oder potentieller
"Verbündeter"
fällt, werden seine Verbrechen verurteilt oder unter den Teppich
gekehrt.
Das Prinzip der Unteilbarkeit setzt in erster Linie voraus, daß
man jegliche Rangordnung von Menschenrechten strikt ablehnt und die
Wechselbeziehung
zwischen den Freiheiten des einzelnen und den für ihre Anwendung
erforderlichen
Rahmenbedingungen anerkennt. Besorgnis erregt in diesem Zusammenhang
vor
allem der zunehmende Verlust wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Rechte, von denen die Arbeitnehmer in fast allen Ländern betroffen
sind. Millionen Werktätige leiden unter sinkenden Löhnen,
beklagenswerten
Arbeitsbedingungen, wirtschaftlicher Unsicherheit und dem Abbau von
Sozialleistungen.
Das führt nicht nur zu gesellschaftlicher Ausgrenzung, sondern
schafft
auch ein Klima, in dem Menschenrechte wenig zählen und die
Entwicklung
einer zum Dialog mit dem Staat fähigen Gesellschaft behindert
wird.
Dies wiederum begünstigt den Individualismus beziehungsweise das
Einzelkämpfertum
und untergräbt auch den Schutz staatsbürgerlicher Rechte.
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Letzte Änderung am 28.11.01