Volkswirtschaft I, Geld und Währung


Auszug aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


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TITEL VII (ex-Titel VI)

DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK


Kapitel 1

Die Wirtschaftspolitik

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Artikel 101 (ex-Artikel 104)

(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

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Kapitel 2

Die Währungspolitik


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Artikel 108 (ex-Artikel 107)

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

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Bemerkung:
Die wiedergegebene Fassung des EG-Vertrages von 1957 ist die konsolidierte, d.h. sämtliche Novellierungen enthaltende geltende Fassung. Die Novellierungen erfolgten anlässlich der Aufnahme neuer Mitglieder (1973, 1981, 1986 und 1995) sowie durch die Einheitliche Europäische Akte (in Kraft seit 1.7.1987), den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht, in Kraft seit 1.11.1993) und den Vertrag von Amsterdam (in Kraft seit 1.5.1999).

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