Eine Verfassung für das Europa im21. Jh.                Portfolioarbeit v. St.Schramek 8A / 04

  

Was ist eine Verfassung?

 

Eine Verfassung wird auch Konstitution oder Grundgesetz genannt. Sie ist der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen Grundsätze darüber, wie Staatsgewalt und Rechtsstellung des Einzelnen funktionieren. Sie bestimmt die Aufgaben und Befugnisse von Regierung und Parlament und ihren Aufbau und  legt auch die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat und des Staates gegenüber dem Bürger fest. -à siehe auch mehr bei www.wikipedia.com

 

Der Gründungsakt enthält  die Grundsätze und Werte, die nötig sind, um eine Gesellschaft zu bilden. Er ist eine Vereinbarung, die jene beschlossenen Werte und organisatorischen Regeln veröffentlicht und damit den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, die Handlungen der öffentlichen Institutionen mit den Werten und Regeln zu vergleichen, nachzuvollziehen und gegebenenfalls ihre Einhaltung zu fordern. Die Verfassung ist der juristische Schlusspunkt der politischen Debatte

 

 

Wozu eine europäische Verfassung?

 

Die Europäische Verfassung ist ein wichtiger Schritt in Richtung zukünftiges Europa welches 25 und mehr Mitgliedstaaten und über 450 Millionen Einwohner haben wird. Sie muss den Anforderungen eines demokratischen, transparenten, effizienten und bürgernahen Europa gerecht werden.

 

Die Europäische Verfassung fasst die wichtigsten derzeit gültigen europäischen Verträge in einem einzigen Rechtsakt zusammen. Sie strafft die Entscheidungsverfahren der EU und macht diese für die Bürger besser verständlich.

 

Als die EU um 10 Mitgliedsstaaten erweitert werden sollte, war es notwendig, die rechtlichen Regeln, welche die Union organisieren und ihr Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ordnen, auf die neuen Größenverhältnisse und die veränderte Weltlage einzustellen. Dazu war aber nicht zwingend eine Verfassung nötig; diese europäische Aufgabe hätte (wie alle früheren Reformen) auch durch Änderung der bestehenden Verträge gelöst werden können.

 

Dass diesmal die meisten für eine Verfassung eintraten, hing mit der  Legitimationsschwäche der Union zusammen. Die Zahl der Bürger, die vom Nutzen der Europäischen Union überzeugt waren, sank, und die gesellschaftliche Integration Europas blieb hinter der wirtschaftlichen und der politischen zurück. Mit einer Europäischen Verfassung hoffte man also auch, integrativ wirken und Identität stiften zu können.

 

Somit waren es auch besonders diese symbolischen und nicht nur die juristischen Funktionen, die für eine Verfassung sprachen. Der Konvent, der von den Staats- und Regierungschefs eingesetzt wurde, nachdem sie selbst in dieser Aufgabe kaum Fortschritte erzielen konnten, verband die beiden Elemente: Die von der Erweiterung erzwungene Neuordnung der EU sollte in Form einer Verfassung bzw. eines Verfassungsvertrages erfolgen.

 

Die europäische Verfassung gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Sie  ersetzt nicht die nationalen Verfassungen der europäischen Länder, sondern hat ihre eigene Existenzberechtigung  neben diesen Verfassungen. Die europäische Verfassung definiert den Aktionsrahmen für die Europäische Union. Diese verfügt über einzelne Organe wie das Europäische Parlament, den Ministerrat, die Europäische Kommission und den Gerichtshof der EU. Die europäische Verfassung gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

 

 

Die wichtigsten Punkte

 

Gottesbezug: In der Präambel verweisen die Staatsoberhäupter der 25 Mitgliedstaaten auf die „Inspiration des kulturellen, religiösen und humanistischen Erbes Europas (...), aus dem sich die universalen Werte der unverletzbaren und unveräußerlichen Rechte des Menschen, der Demokratie, der Gleichheit, der Freiheit und des Rechtsstaats entwickelt haben (...)“.

 

Mehrheitsentscheidung „Doppelte Mehrheit“: Für eine Mehrheitsentscheidung müssen 55 Prozent der Mitgliedstaaten zustimmen, die zugleich mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung vertreten. Die 55 Prozent müssen gleichzeitig 15 Mitgliedstaaten umfassen. Die Mehrheitsentscheidung ist aber auch dann getroffen, wenn weniger als vier Mitgliedstaaten mit Nein stimmen. Für die Politikfelder Justiz und Inneres, Äußeres, Wirtschaft und Finanzen gilt: Wenn der Rat nicht auf Vorschlag der EU-Kommission oder des EU-Außenministers entscheidet, ist eine Mehrheitsentscheidung dann getroffen, wenn 72 Prozent der Mitgliedstaaten zustimmen, die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung vertreten.

 

Ratspräsident: Der Präsident des Europäischen Rats soll von den Staats- und Regierungschefs für die Dauer von zweieinhalb Jahren bestimmt werden. Er soll die EU neben dem Außenminister nach außen vertreten und den Gipfeltreffen vorsitzen. Die Präsidentschaft der Ratsformationen wird von einer Gruppe von drei Mitgliedstaaten für 18 Monate gehalten. Davon ausgenommen ist der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, dem der EU-Außenminister vorsitzt.

 

Außenminister: Der Europäische Außenminister wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit, in Übereinstimmung mit dem Präsidenten der Kommission ernannt. Er oder sie soll die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union gestalten und mit eigenen Vorschlägen zur Weiterentwicklung dieser Politik beitragen. Dasselbe gilt für die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Der EU-Außenminister sitzt dem Rat der Außenminister vor und ist gleichzeitig einer der Vizepräsidenten der Kommission, der die Konsistenz des außenpolitischen Handelns der Union sichern soll.

 

Kommission: Die erste nach der Verfassung nominierte Kommission soll aus Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats bestehen. Ihre Amtszeit dauert fünf Jahre. Anschließend soll die Zahl der neuen Kommissare zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten entsprechen. Die Zweidrittel-Regel soll nur einstimmig von den EU-Staats- und Regierungschefs verändert werden können.

 

Subsidiaritätsprinzip: Auf Drängen Deutschlands wurde das Prinzip der Subsidiarität festgeschrieben. Danach soll die EU nur regeln, was sie besser als die Mitglieder regeln kann. Nationale Parlamente sollen ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhalten, um eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.

 

 

Der Gipfel in Brüssel

 

Dezember 2003: Es sollte ein historischer Gipfel werden. Doch die Verhandlungen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union für eine gemeinsame Verfassung, als Grundlage für die Erweiterung der EU auf 25 Staaten im Mai 2004, sind vorerst gescheitert.

 

Die Erklärung der Staats- und Regierungschefs war dann auch entsprechend kurz: "Der Europäische Rat stellt fest, dass es für die Regierungskonferenz zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich war, eine umfassende Einigung über einen Entwurf für einen Verfassungsvertrag zu erzielen. Die irische Präsidentschaft wird gebeten, auf der Grundlage von Beratungen eine Einschätzung über die Aussichten auf Fortschritt abzugeben und dem Europäischen Rat darüber im März zu berichten." Irland übernahm im Januar 2004 die EU-Ratspräsidentschaft von Italien.

 

Der amtierende EU-Ratspräsident und italienische Regierungschef Silvio Berlusconi sprach von "völliger Uneinigkeit" in der Frage der Stimmengewichtung im künftigen Ministerrat. Zwar hätten Polen und Spanien Bereitschaft gezeigt, sich zu bewegen. Anderen Ländern sei dies aber nicht weit genug gegangen. Viele Delegationen hätten mehr Zeit gefordert. "Die Positionen waren zu weit auseinander, um Hoffnungen auf eine Übereinstimmung zu haben", sagte Berlusconi.

 

Besonders Deutschland und Frankreich treten für die Einführung der doppelten Mehrheit ein, die der Verfassungskonvent vorgeschlagen hatte. Danach muss eine Mehrheit der EU-Staaten, die zugleich 60 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, einer Entscheidung zustimmen. Polen und Spanien wollen dagegen am Vertrag von Nizza (am 1.2.2003 in Kraft getreten) festhalten, der beiden Ländern ein größeres Gewicht einräumt als ihnen nach der Bevölkerungszahl zustünde.

 

Neue Vorschläge des Ratsvorsitzenden Berlusconi (Ital.) waren chancenlos

Nach einer Reihe von bilateralen Gesprächen hatte Berlusconi am frühen Nachmittag vier Kompromissvorschläge vorgelegt. Wie es aus Teilnehmerkreisen hieß, war eine Option, die Hürde der Bevölkerungszahl bei der vorgesehenen doppelten Mehrheit auf 70 Prozent zu erhöhen. Der EU-Konvent hatte dazu eine Schwelle von 60 Prozent vorgeschlagen.

 

Als zweite Option schlug Berlusconi danach vor, erst 2008 zu entscheiden, ob der Konventsvorschlag überhaupt umgesetzt wird. Als dritte Möglichkeit hätte 2008 entschieden werden können, ob der Konventsentwurf einfach später umgesetzt werde. Viertens schließlich schlug Berlusconi vor, den Konventsentwurf unverändert zu verabschieden. Auf Grundlage dieser Vorschläge war eine Einigung offenbar nicht möglich.

 

Bundeskanzler Gerhard Schröder, D. und Frankreichs Staatspräsident Jacques Chirac waren noch am Vormittag zu einem Krisentreffen mit dem polnischen Ministerpräsidenten Leszek Miller zusammengekommen - auch dies damals ohne Ergebnis.

 

 

Der Weg zur europäischen Verfassung

 

16 Monate lang hat ein 105-köpfiger Konvent unter Beteiligung aller EU-Organe und der nationalen Parlamente versucht, die "wesentlichen Fragen", die "die künftige Entwicklung der Union aufwirft", zu beantworten. Nachdem der Europäische Konvent am 13. Juni 2003 seine Beratungen offiziell beendet und den gemeinsamen Entwurf für eine EU-Verfassung verabschiedet hat, kann sich die europäische Öffentlichkeit endlich mit dem konkreten Ergebnis auseinandersetzen.

 

"Die wesentliche Aufgabe des Konvents bestand darin, ein juristisches Korsett für europäische Institutionen zu schnüren, die in der Bevölkerung zunehmend verhasst sind und an den wachsenden Konflikten zwischen den europäischen Regierungen zu zerbrechen drohen. Er entwarf keine Zukunftsperspektive, sondern es handelte sich "über weite Strecken um eine bloße Kodifizierung, Systematisierung, Vereinfachung und Straffung des bereits geltenden Rechts"

Daniel Thürer, Neue Zürcher Zeitung

 

Die EU-Regierungskonferenz im Herbst 2003 hat die Vorschläge des Konvents für eine EU-Verfassung beraten und sollte schließlich eine beschlussreife Version aushandeln. Erst die irische EU-Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2004 konnte die 25 EU-Mitglieder auf eine Kompromisslinie bringen. Allerdings wird es noch ein langer Weg sein, bis die Verfassung wie geplant am 1. November 2006 in Kraft treten kann. Dazu müssen sie alle 25 EU-Mitgliedstaaten ratifizieren. In knapp einem Dutzend der EU-Staaten wird die Ratifizierung mittels einer Volksabstimmung geschehen, deren Ausgang nicht immer vorhersehbar ist. Sollte eines der Referenden scheitern, kann die Verfassung zumindest vorerst nicht greifen. In diesem Falle wird es eine Verschiebung bis zu einem positiven Ausgang neuer Volksabstimmungen geben. Deutschland strebte jedenfalls eine zügige Ratifizierung der EU-Verfassung an. Damit wäre noch vor der Sommerpause 2005 der Weg für das parlamentarische Ratifizierungsverfahren frei. Notwendig sind eine Zwei-Drittel-Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Probleme können sich aber in anderen Staaten ergeben – ähnlich wie auch schon der Maastrichtvertrag, hängt es nämlich von der jeweiligen nationalen Verfassung in jedem der 25 Mitgliedsländer ab, ob die Zustimmung zu dem EU-Verfassungsvorschlag, den die Regierungsschefs in Brüssel gebilligt haben, danach im Parlament mit Mehrheit oder durch eine Volksabstimmung endgültig abgesegnet werden. Hier können sich 2005 und danach noch Stolpersteine auftun .

Zusammenstellung: Stefan Schramek 8a 2004

Gymnasium Wien www.stubenbastei.at


Quellen:

http://www.europa-digital.de/aktuell/dossier/verfassung/

http://europa.eu.int

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http://www.mdr.de/eu/aktuell/1102451.html

http://www.euromarches.org/deutsch/01/nice14.htm

http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200013,200051,812329/SH/0/depot/0/

http://www.abendblatt.de/daten/2003/12/12/240776.html