
Asbest
in
NÖ:
Klarheit im Land?

Man sollte meinen, es herrschten "klare Verhältnisse im
Land",
zumindest wenn es um Asbest geht. Auf meine Anfrage zu
einem konkreten Verdachts-Fall auf Wiederverwendung von gebrauchtem
Asbestzement in Laab
im
Walde
"Ein Land geht seinen Weg" (http://www.niederleis.net/oevp/ltw03/ltw0.htm), aber welchen? "Wir spüren es, wenn wir im Land unterwegs sind " (www.hans-raedler.at/downloads/programm_vpnoe.pdf) und erfahren es verdutzt am eigenen Leib: "Klarheit ist kein Geschenk" (Volkspartei Ardagger, März 08). Das "was sich durch die Klarheit im Land bis in die kleinste Gemeindestube erfolgreich entwickelt hat" (http://www.vpnoe.at/41047/?MP=61-157) kommt in Sachen Umweltschutz offensichtlich nicht zum Tragen. Unterschiedliche Auskünfte von verschiedenen Stellen in Niederösterreich lassen mich als Bürger perplex und unterminieren das Vertrauen in Politik und Verwaltung.
Aber halt! Wir alle
wissen, König sticht
Buben. Eine Auskunft "für
den Landeshauptmann" hat
ungleich höheres Gewicht als eine anderslautende Auskunft "für den Bezirkshauptmann"; an
ihrer Gültigkeit für ganz Niederösterreich sollte ich
einfach nicht zu
zweifeln wagen. Aber steht das für "klare
Verhältnisse im Land" (Volkspartei
Ardagger, März 08)?
Wie steht es eigentlich mit den einschlägigen Gesetzen und
Verordnungen? Mich stört in diesem
Fall
überhaupt nicht die geradezu
niederösterreichuntypische Unklarheit, sondern die Tatsache,
dass in Niederösterreich die Wiederverwendung von Asbestzement
entgegen
dem Wortlaut der Chemikalienverordnung 2003 und entgegen der
Interpretation berufener
Bundes-Stellen und anderer Bundeslander zulässig sein soll.
Auf die Frage "Was kann ich tun, um meine Gesundheit und die Gesundheit der auf und neben den Welldächern spielenden Kinder zu schuetzen?" wurde mir von Dr. G.F. amtlich mitgeteilt "Nach Rücksprache mit den ASV für Abfallchemie und aufgrund der von ihnen übermittelten Fotos ist davon auszugehen, dass im Gegenstande keine Gesundheitsgefährdung gegeben ist .. Spielen auf einem Holzstoss stellt immer eine Gefahr dar, unabhängig davon ob dieser abgedeckt ist oder nicht. Auf die gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber Kindern wird hingewiesen." Dabei geht es weder um meinen Holzstoss noch um meine Kinder. Erwartet man von mir etwa, dass ich "für den Landeshauptmann" fremde Kinder beaufsichtige oder "für den Landeshauptmann" deren Eltern belehre? Wie erklärt sich Dr. G.F. bei ihrer Harmlosigkeit-Vermutung für Asbestzement die Ausführungen im Leitfaden der Bundesinnung Baunebengewerbe, wo es um Wechseln von Kleidung geht, die mit Asbest in Berührung gekommen ist, um behutsamen Transport und Lagerung der Materialien, nach Möglichkeit in geeigneten, geschlossenen Behältern? Leidet die Innung an Paranoia, obwohl laut Abteilung Umweltrecht des Landes NÖ die Unbedenklichkeit von Asbestzement gegeben ist?
Auf die folgende Frage
bekam ich, fast erwartungsgemäss, keine Antwort: "Wollen Sie
wirklich behaupten, dass beim Spielen von Kindern auf
Asbestzementplatten keinerlei Asbestfasern freigesetzt werden, dass
kein Stück abbricht, dass auch mit der Kleidung keine Fasern in
die
Wohnung geschleppt werden? Dass die spielenden Kinder keine Fasern
einatmen? Sehe ich richtig, dass jedermann(frau) zur nächsten
Sammelstelle gehen kann, um sich Asbestzement-Platten zu besorgen, und
dass er(sie) von NachbarInnen, die ihr Dach sanieren, Platten abholen
und frei zugänglich im Garten lagern kann?"
Ich meine, "klare Verhältnisse im
Land" sollten einer
"Klarheit durch Mehrheit"
(Volkspartei Ardagger, März 08) entsprechen, d.h. in diesem Fall
einer klaren Mehrheit einer bestimmten Interpretation einer
Bundes-Verordnung im gesamten Staat. In der Tat, vom zuständigen
Bundesministerium über das Umweltbundesamt und (u.a.) die
Länder
Wien, Oberösterreich
und
Salzburg findet man überall - siehe Anhang - die gleiche
Interpretation, jene der BH Mödling und nicht jene "für den
Landeshauptmann". "Für
asbesthaltige
Materialien und
Produkte sind keinesfalls lebensdauerverlängernde
Massnahmen
und
sonstige
Massnahmen
der
quantitativen Abfallvermeidung zu ergreifen" stellt
das Umweltbundesamt eindeutig fest und das sollte eigentlich für
jeden
Landeshauptmann und jede Landeshauptfrau verbindlich sein. Mit der
Gesundheit der Bürger hat eine Landesregierung nicht leichtfertig
umzugehen. Wenn es aber in NÖ ganz anders als im Rest der Republik
laufen und die Ansicht rechtmässig sein sollte "Im
Sinne einer Abfallvermeidung ist
eine bestimmungsgemässe Verwendung [von Asbestzement]
zulässig", hier
meine klaren Empfehlungen an
die NiederösterreicherInnen
Univ.Prof. Dr.
Martin J. Stift
Laab im Walde
wie unter folgender Adresse zu finden
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002993
verordnet in Abschnitt
II, Par. 2 zu Asbest :
Es gibt einen Bericht des
Umweltbundesamtes
Asbest.
Materialien zur Abfallwirtschaft.
Wien, 2008, Reports, Band 0177
ISBN: 3-85457-975-6, 73 S.
zu finden unter
http://www.umweltbundesamt.at/publikationen/publikationssuche/publikationsdetail/?&pub_id=1745
in welchem wir lesen
konnen
Der Schwerpunkt des Berichtes liegt auf
der Darstellung der
Handlungsanleitungen
a) zur Sanierung von Gebäuden
mit asbesthaltigen Baumaterialien,
b) zum Umgang mit, sowie zur
Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen.
8.1. Vermeidung von Asbest
Da auch von den bereits in Verkehr
befindlichen asbesthaltigen Materialien
und Produkten ein hohes
Gesundheitsrisiko ausgeht, sind diese möglichst
frühzeitig aus dem
Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und nach entsprechender
Behandlung und Verpackung in
sichere Deponien zu überführen. Für
asbesthaltige
Materialien und
Produkte sind keinesfalls lebensdauer-
verlängernde Massnahmen und
sonstige Massnahmen
der quantitativen
Abfallvermeidung zu ergreifen. Eine
möglichst frühe
Beseitigung
dieses Abfalls wird angestrebt.
8.2 Verwertung von Asbest
Asbesthaltige
Abfälle müssen aus
dem Wirtschaftskreislauf möglichst
frühzeitig
ausgeschleust und
dürfen nicht verwertet werden.
Die Firma Eternit stösst
in
gleiche Horn
Wiederverwendung von Asbestzement
Der Einbau neuer oder der Wiedereinbau
gebrauchter Asbestzementprodukte
ist nicht zulässig.
Gemäss der
Chemikalien–Verbotsverordnung 2003 sind
das Inverkehrsetzen und die Verwendung
gebrauchter
asbesthaltiger
Fertigwaren verboten.
zu finden unter
http://www.eternit.at/535.0.html
Aus der Stadt Wien hören
wir
Gesetzliche Regelungen
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Seit 1. Jänner 2004 ist das
Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung
von Asbest verboten. Die
Weiterverwendung von bereits vor dem 1. Jänner 2004
zulässig installierten oder
in
Betrieb befindlichen asbesthaltigen Stoffen,
Zubereitungen oder Fertigwaren ist
jedoch erlaubt, soweit dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
zu finden unter
http://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/entsorgung.html
a-zement.rtf
Oberösterreich interpretiert
die
Verordnung in genau demselben Sinne
Jegliche
Wiederwendung von gebrauchten
Asbestzementprodukten ist
verboten!
zu finden unter
http://www.hinterstoder.ooe.gv.at/gemeindeamt/download/Okt07.pdf
Salzburg schliesst sich dieser
Interpretation an
Laut Chemikalien-Verbotsverordnung
2003, BGBl II Nr 477/2003, ist die Herstellung,
Inverkehrsetzung und Verwendung
von "Asbestprodukten" verboten. Davon
ausgenommen sind Stoffe,
Zubereitungen und
Fertigwaren, die bereits vor dem
1.1.2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren.
Mit der
Abfallverzeichnisverodnung, BGBl II Nr 89/2005, wurde festgelegt, dass
Abfälle von
Asbestzementprodukten
- Abfallschlüsselnummer 31412 - mit 1.1.2007
als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Eine Weitergabe
gebrauchter
Asbestzementprodukte
ist
unzulässig.
zu finden unter
http://www.salzburg.gv.at/asbestinfo_merkblatt.pdf
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