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Asbest in NÖ:
Klarheit im Land?

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Man sollte meinen, es herrschten "klare Verhältnisse im Land", zumindest wenn es um Asbest geht. Auf meine Anfrage zu einem konkreten Verdachts-Fall auf Wiederverwendung von gebrauchtem Asbestzement in Laab im Walde

teilt mir am 13.9.2010 auf Anfrage Herr A.S. (für den Bezirkshauptmann) in Mödling mit "Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sind ausdrücklich verboten (Recyclingverbot für Asbest)";

fast gleichzeitig, am 14.9.2010, schreibt mir aber Dr. G.F.  aus Wiener Neustadt (für den Landeshauptmann) "Im Sinne einer Abfallvermeidung ist eine bestimmungsgemässe Verwendung [von Asbestzement] zulässig."

"Ein Land geht seinen Weg" (http://www.niederleis.net/oevp/ltw03/ltw0.htm), aber welchen? "Wir spüren es, wenn wir im Land unterwegs sind " (www.hans-raedler.at/downloads/programm_vpnoe.pdf) und erfahren es verdutzt am eigenen Leib: "Klarheit ist kein Geschenk" (Volkspartei Ardagger, März 08). Das "was sich durch die Klarheit im Land bis in die kleinste Gemeindestube erfolgreich entwickelt hat" (http://www.vpnoe.at/41047/?MP=61-157) kommt in Sachen Umweltschutz offensichtlich nicht zum Tragen. Unterschiedliche Auskünfte von verschiedenen Stellen in Niederösterreich lassen mich als Bürger perplex und unterminieren das Vertrauen in Politik und Verwaltung.

Aber halt! Wir alle wissen, König sticht Buben. Eine Auskunft "für den Landeshauptmann" hat ungleich höheres Gewicht als eine anderslautende Auskunft "für den Bezirkshauptmann"; an ihrer Gültigkeit für ganz Niederösterreich sollte ich einfach nicht zu zweifeln wagen. Aber steht das für "klare Verhältnisse im Land" (Volkspartei Ardagger, März 08)?

Wie steht es eigentlich mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen? Mich stört in diesem Fall überhaupt nicht die geradezu niederösterreichuntypische Unklarheit, sondern die Tatsache, dass in Niederösterreich die Wiederverwendung von Asbestzement entgegen dem Wortlaut der Chemikalienverordnung 2003 und entgegen der Interpretation berufener Bundes-Stellen und anderer Bundeslander zulässig sein soll.

Auf die Frage "Was kann ich tun, um meine Gesundheit und die Gesundheit der auf und neben den Welldächern spielenden Kinder zu schuetzen?" wurde mir von Dr. G.F. amtlich mitgeteilt "Nach Rücksprache mit den ASV für Abfallchemie und aufgrund der von ihnen übermittelten Fotos ist davon auszugehen, dass im Gegenstande keine Gesundheitsgefährdung gegeben ist .. Spielen auf einem Holzstoss stellt immer eine Gefahr dar, unabhängig davon ob dieser abgedeckt ist oder nicht. Auf die gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber Kindern wird hingewiesen." Dabei geht es weder um meinen Holzstoss noch um meine Kinder. Erwartet man von mir etwa, dass ich "für den Landeshauptmann" fremde Kinder beaufsichtige oder "für den Landeshauptmann" deren Eltern belehre? Wie erklärt sich Dr. G.F. bei ihrer Harmlosigkeit-Vermutung für Asbestzement die Ausführungen im Leitfaden der Bundesinnung Baunebengewerbe, wo es um Wechseln von Kleidung geht, die mit Asbest in Berührung gekommen ist, um behutsamen Transport und Lagerung der Materialien, nach Möglichkeit in geeigneten, geschlossenen Behältern? Leidet die Innung an Paranoia, obwohl laut Abteilung Umweltrecht des Landes NÖ die Unbedenklichkeit von Asbestzement gegeben ist?

Auf die folgende Frage bekam ich, fast erwartungsgemäss, keine Antwort: "Wollen Sie wirklich behaupten, dass beim Spielen von Kindern auf Asbestzementplatten keinerlei Asbestfasern freigesetzt werden, dass kein Stück abbricht, dass auch mit der Kleidung keine Fasern in die Wohnung geschleppt werden? Dass die spielenden Kinder keine Fasern einatmen? Sehe ich richtig, dass jedermann(frau) zur nächsten Sammelstelle gehen kann, um sich Asbestzement-Platten zu besorgen, und dass er(sie) von NachbarInnen, die ihr Dach sanieren, Platten abholen und frei zugänglich im Garten lagern kann?"

Ich meine, "klare Verhältnisse im Land" sollten einer "Klarheit durch Mehrheit" (Volkspartei Ardagger, März 08) entsprechen, d.h. in diesem Fall einer klaren Mehrheit einer bestimmten Interpretation einer Bundes-Verordnung im gesamten Staat. In der Tat, vom zuständigen Bundesministerium über das Umweltbundesamt und (u.a.) die Länder Wien, Oberösterreich und Salzburg findet man überall - siehe Anhang - die gleiche Interpretation, jene der BH Mödling und nicht jene "für den Landeshauptmann". "Für asbesthaltige Materialien und Produkte sind keinesfalls lebensdauerverlängernde Massnahmen und sonstige Massnahmen der quantitativen Abfallvermeidung zu ergreifen" stellt das Umweltbundesamt eindeutig fest und das sollte eigentlich für jeden Landeshauptmann und jede Landeshauptfrau verbindlich sein. Mit der Gesundheit der Bürger hat eine Landesregierung nicht leichtfertig umzugehen. Wenn es aber in NÖ ganz anders als im Rest der Republik laufen und die Ansicht rechtmässig sein sollte "Im Sinne einer Abfallvermeidung ist eine bestimmungsgemässe Verwendung [von Asbestzement] zulässig", hier

meine klaren Empfehlungen an die NiederösterreicherInnen

Ist das klar?

Univ.Prof. Dr. Martin J. Stift
Laab im Walde



Die Chemikalienverordnung 2003,

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003) StF: BGBl. II Nr. 477/2003

wie unter folgender Adresse zu finden

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002993

verordnet in Abschnitt II, Par. 2 zu Asbest :

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.

(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und
Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind
verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor
dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung,
soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen
Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.


Es gibt einen Bericht des Umweltbundesamtes

Asbest.
Materialien zur Abfallwirtschaft.
Wien, 2008, Reports, Band 0177
ISBN: 3-85457-975-6, 73 S.

zu finden unter

http://www.umweltbundesamt.at/publikationen/publikationssuche/publikationsdetail/?&pub_id=1745

in welchem wir lesen konnen

Der Schwerpunkt des Berichtes liegt auf der Darstellung der
Handlungsanleitungen
a) zur Sanierung von Gebäuden mit asbesthaltigen Baumaterialien,
b) zum Umgang mit, sowie zur Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen.

8.1. Vermeidung von Asbest

Da auch von den bereits in Verkehr befindlichen asbesthaltigen Materialien
und Produkten ein hohes Gesundheitsrisiko ausgeht, sind diese möglichst
frühzeitig aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und nach entsprechender
Behandlung und Verpackung in sichere Deponien zu überführen. Für
asbesthaltige Materialien und Produkte sind keinesfalls lebensdauer-
verl
ängernde Massnahmen und sonstige Massnahmen der quantitativen
Abfallvermeidung zu
ergreifen. Eine möglichst frühe Beseitigung
dieses Abfalls wird angestrebt.


8.2 Verwertung von Asbest

Asbesthaltige Abfälle müssen aus dem Wirtschaftskreislauf möglichst
frühzeitig ausgeschleust und dürfen nicht verwertet werden.


Die Firma Eternit stösst in gleiche Horn

Wiederverwendung von Asbestzement

Der Einbau neuer oder der Wiedereinbau gebrauchter Asbestzementprodukte
ist nicht
zulässig. Gemäss der Chemikalien–Verbotsverordnung 2003 sind
das Inverkehrsetzen
und die Verwendung gebrauchter asbesthaltiger
Fertigwaren verboten.

zu finden unter

http://www.eternit.at/535.0.html


Aus der Stadt Wien hören wir

Gesetzliche Regelungen

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Seit 1. Jänner 2004 ist das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung
von Asbest verboten. Die Weiterverwendung von bereits vor dem 1. Jänner 2004
zulässig installierten oder in Betrieb befindlichen asbesthaltigen Stoffen,
Zubereitungen oder Fertigwaren ist jedoch erlaubt, soweit dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen.

zu finden unter

http://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/entsorgung.html
a-zement.rtf

Oberösterreich interpretiert die Verordnung in genau demselben Sinne

Jegliche Wiederwendung von gebrauchten Asbestzementprodukten ist
verboten!

zu finden unter

http://www.hinterstoder.ooe.gv.at/gemeindeamt/download/Okt07.pdf


Salzburg schliesst sich dieser Interpretation an

Laut Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl II Nr 477/2003, ist die Herstellung,
Inverkehrsetzung und Verwendung von "Asbestprodukten" verboten. Davon
ausgenommen
sind Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bereits vor dem
1.1.2004
zulässig installiert oder in Betrieb waren.

Mit der Abfallverzeichnisverodnung, BGBl II Nr 89/2005, wurde festgelegt, dass
Abfälle von Asbestzementprodukten - Abfallschlüsselnummer 31412 - mit 1.1.2007
als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Eine Weitergabe gebrauchter
Asbestzementprodukte ist unzulässig.

zu finden unter

http://www.salzburg.gv.at/asbestinfo_merkblatt.pdf


In einem Leitfaden der Bundesinnung Baunebengewerbe liest man

Dachplatten aus Asbestzement sind nur einzeln und möglichst ohne Beschädigung
zu demontieren

Die Materialien sind sorgfältig bis zum Boden zu transportieren und behutsam in dem
dafür vorgesehenen Behälter zu lagern (durch Absetzen) - jede Staubentwicklung ist
möglichst zu vermeiden

Behälter und Verpackungen sind nach Möglichkeit immer zu verschliessen.
Asbesthaltige Abfälle müssen in geeigneten, geschlossenen Behältern
(z.B. in verschlossenen Containern oder "Big Bags") gelagert und transportiert
werden.

... die Vorschriften bzgl. hygienischer Massnahmen, darunter das Rauchverbot und
das Wechseln von Arbeitskleidung, die mit Asbest in Berührung gekommen ist.

zu finden unter

http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=1&DocID=565631&StID=272479



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