§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Grazer
Schumpeter Gesellschaft - Graz Schumpeter Society. Verein zur Förderung
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und hat seinen Sitz in Graz.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Bundesland Steiermark.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck und Aktivitäten
Die Vereinstätigkeit
ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
Die Grazer Schumpeter Gesellschaft
- Graz Schumpeter Society ist eine wissen-schaftliche Vereinigung mit dem
Zweck der Pflege der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften unter besonderer
Berücksichtigung des Beitrags von Joseph A. Schumpeter. Sie sucht diesen
Vereinszweck zu fördern durch wissenschaftliche Veranstal-tungen wie
Vorträge, Seminare, Workshops, Tagungen sowie insbesondere durch regelmäßig
abzuhaltende Graz Schumpeter Lectures und die Herausgabe von ent-sprechenden
Publikationen.
§ 3 Mittel zur Förderung
des Vereinszweckes
Die zur Erreichung des Vereinszweckes
benötigten finanziellen Mittel werden durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht
sowie - vorbehaltlich eines diesbezüglichen Beschlusses der Vollversammlung
- durch Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft
steht grundsätzlich allen physischen und juristischen Personen offen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt
die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten.
Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirk-sam.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(a ) durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
(b ) durch Austritt, der jederzeit dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden kann;
(c ) durch Ausschluß, der wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten vom Vorstand verfügt werden kann.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(d) durch Erlöschen, wenn das Mitglied
in drei aufeinander folgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet
hat.
§ 6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder verfügen über
das aktive und passive Wahlrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch Ansehen und Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten und - vorbehaltlich eines diesbezüglichen Beschlusses der
Vollversammlung - Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Verbindlichkeit
zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erlischt auch nach Beendigung der
Mitgliedschaft erst mit ihrer vollen Bezahlung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung,
der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 8 Die Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung
tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung
hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder stattzufinden.
(3) Zu den Vollversammlung sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin unter Beifügung der
Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Vorbehaltlich eines Beschlusses der
Vollversammlung kann die Übermittlung der Einladungen sowie der Protokolle
elektronisch erfolgen.
(4) Anträge an die Vollversammlung
sind spätestens drei Tage vor der anberaumten Sitzung dem Vorsitzenden
schriftlich zu übermitteln.
(5) An der Vollversammlung sind alle Mitglieder
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
(6) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Vollversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die sodann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
(7) Die Wahlen und Beschlüsse in der
Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drit-teln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende
stimmt nur bei Stimmengleichheit mit.
§ 9 Aufgabenkreis der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Agenden
vorbehalten:
(a ) die Genehmigung des Jahresberichts,
des Rechnungsabschlusses und die Erteilung der Ent-lastung;
(b ) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(c )die Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
(d ) vorbehaltlich eines Beschlusses über
die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen die Festsetzung der Höhe derselbigen;
(e ) die Entscheidung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(f ) die Beratung und Beschlußfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand, der von der Vollversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines ge-wählten Mitglieds das
Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu allerdings die nachträgliche Genehmigung in der jeweils nächstfol-genden
Vollversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 8) oder Rücktritt (Abs. 9).
(8) Die Vollversammlung kann dem gesamten
Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern jederzeit das Vertrauen entziehen.
(9) Einzelne Vorstandsmitglieder können
gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt jederzeit erklären.
Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands ist die Rücktrittserklärung
an die Vollversammlung zu richten. In jedem Fall wird der Rücktritt
erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers (der Nachfolger)
wirksam.
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins;
es kommen ihm alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(a ) die Abfassung des Jahresberichts
sowie des Rechnungsabschlusses;
(b ) die Vorbereitung und Einberufung
der Vollversammlung;
(c ) die Ausführung der Beschlüsse
der Vollversammlung;
(d ) die Führung der Mitgliederliste.
§ 12 Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende vertritt den
Verein nach außen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt in Angelegenheiten,
die in den irkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, entsprechende
Anordnungen bzw. Vorkehrungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das dafür zuständige Vereinsorgan.
(2) Dem Schriftführer obliegt
die Führung der Protokolle der Sitzungen der Vollversammlung und des
Vorstands.
(3) Der Schatzmeister ist für
die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins zuständig.
(4) Schriftstücke und Bekanntmachungen
des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden
zu unterfertigen; sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, sind sie
vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an
die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters
ihre jeweiligen Stellvertreter.
§13 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von
der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie erstatten jeweils vor der Beschlußfassung über die Entla-stung
des Vorstands Bericht.
§14 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitfällen entscheidet das Vereins-schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird fallweise derart gebildet, daß
jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmit-glied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind nicht mehr anfechtbar.